Mutter in Elternzeit mit Kind.

Elternzeit – mehr Zeit für das Kind

Karriere & Beruf

„Wir sind schwanger!“ Das ist die frohe Botschaft vieler werdender Eltern an die eigene Verwandtschaft und an den Freundeskreis. Dieser Moment ist sicherlich für viele einer der Schönsten im Leben. Von nun an dreht sich vieles, wenn nicht alles, um das Kind und die werdenden Eltern. Neben der Freude kommen nun zahlreiche Dinge auf einen zu, die geklärt werden müssen.

Das Thema Elternzeit ist ein kleiner Teil von dem, was geregelt werden muss. Aber ein sehr wichtiger. Ich möchte das Thema gerne für Dich zusammen mit Frau Dr. Albrecht näher beleuchten und Dir ein paar Informationen an die Hand geben. Beachte bitte, dass die hier aufgeführten Regelungen das neue Gesetz betreffen, welches für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt.

Was ist überhaupt Elternzeit?

Die Elternzeit dient dazu, die Erwerbstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen, so dass sich die Eltern der Betreuung und Erziehung des Kindes widmen können. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf. Geregelt wird der Anspruch auf Elternzeit im BEEG § 15 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Wer hat Anspruch?

Um es mal zu Beginn einfach auszudrücken: jeder Arbeitnehmer! Eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass Du in einem Arbeitsverhältnis stehst. „Es ist völlig unerheblich, ob es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, einen Minijob, eine Ausbildung oder ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt“, weiß Dr. Elena Albrecht.

Darüber hinaus muss, neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis, folgendes auf Dich zutreffen:

  • Dein Kind lebt mit Dir in einem Haushalt (wichtig bei getrennten oder geschiedenen Eltern). Lebt das Kind beispielsweise nicht bei dem getrennt lebenden Vater, kann er keine Elternzeit beantragen.
  • Du betreust und erziehst das Kind selber. Das bedeutet, dass dein Kind während der Elternzeit nicht Vollzeit in eine Kita geht.
  • Du arbeitest nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Der erste Antrag darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden – er ist sogar verpflichtet. Das bedeutet, dass Du selber bestimmen kannst wie lange Du in Elternzeit gehen möchtest. Anders sieht das aus, nachdem Du den Antrag gestellt hast: Möchtest Du vielleicht doch weniger Elternzeit nehmen, als Du ursprünglich beantragt hast, so muss der Arbeitgeber dem zustimmen. Hier hat er wieder ein Mitentscheidungsrecht. Grundsätzlich muss der Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber eingereicht werden. Bei Müttern wird der Mutterschutz bei der Beantragung der Elternzeit angerechnet.

Infografik: Berechnung der Elternzeit.

Wie beantrage ich Elternzeit richtig und welche Fristen muss ich beachten?

Am besten ist es, wenn Du als werdende Mutter deinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit vorbereitest. Es kann ja schließlich auch sein, dass der Entbindungstermin nicht gehalten wird. So kann dein Partner den Antrag nach der Entbindung einfach für Dich zur Post oder zu deinem Arbeitgeber bringen. So sparst Du Dir unnötigen Stress und kannst Dich in aller Ruhe auf Dein Neugeborenes konzentrieren.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Die maximale Unterbrechungszeit für ein Kind beträgt drei Jahre – also 36 Monate ab Geburt des Kindes und pro Elternteil. Wichtig ist auch für Dich an dieser Stelle zu wissen, dass Du während Deiner Elternzeit einen Kündigungsschutz hast. „Arbeitnehmer, die während dieser Zeit eine Kündigung des Arbeitsvertrages oder sogar eine fristlose Kündigung erhalten, können davon ausgehen, dass diese in den meisten Fällen unwirksam ist“, weiß Frau Dr. Elena Albrecht.

Damit Du die vollen 36 Monate beantragen kannst, solltest Du folgendes beachten: „Die ersten zwei Jahre müssen verbindlich festgelegt werden. Wer also beispielsweise zwölf Monate beantragt, kann im Anschluss nicht mehr ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern“, weiß Dr. Elena Albrecht. Wichtig hierbei: Der Mutterschutz wird auf die Elternzeit angerechnet. Denn direkt nach der Geburt hast Du erst einmal zwei Monate Mutterschutz. Bei einem Frühchen verlängert sich diese Zeit automatisch. Die Elternzeit schließt sich dann nahtlos an den Mutterschutz an. Egal wie lange dieser ist: Das erste Jahr Elternzeit endet am Tag vor dem ersten Geburtstag Deines Kindes. Die restlichen Monate können dann bis zum 8. Lebensjahr beantragt werden. Möchtest Du Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr Deines Kindes nehmen, so musst Du diese 13 Wochen vorher schriftlich beantragen.

Allerdings kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen die weiteren Anträge ablehnen. Doch was sind “dringende betriebliche Gründe”? Wie der Name schon sagt, müssen betriebliche Gründe vorliegen und diese müssen dringend sein. Die Beweislast hierbei trägt der Arbeitgeber.

Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag

Während Du in der Elternzeit bist, wird Dein Arbeitsvertrag eingefroren. Das bedeutet, dass er zwar grundsätzlich existiert, jedoch gehen daraus keine Rechte und keine Pflichten hervor – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Wenn Du zum Beispiel in Teilzeit arbeiten gehen möchtest, dann wird für diesen Zeitraum ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, der dann bis zum Ende der beantragten Elternzeit gilt.

Infografik: Elternzeit und Arbeitsvertrag.

Tipp: Trotz der Tatsache, dass Du einfach Elternzeit beantragen kannst, empfehlen wir den Dialog mit Deinem Arbeitgeber. Einfach einen Antrag einreichen und „gehen“ ist weniger charmant. Sei fair und gib Deinem Arbeitgeber frühzeitig die Chance, Deinen Ausfall zu planen, um entsprechend Ersatz finden zu können. Außerdem gibt es beiden Seiten Planungssicherheit. So kann man vermeiden, dass Anträge nachträglich geändert werden müssen. „Gerade bei längeren Ausfallzeiten eines Kollegen schauen wir als Arbeitgeber, den Ausfall durch eine Ersatzkraft zu kompensieren. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer sehr hilfreich für uns, den Personalbedarf entsprechend zu planen“, sagt Dr. Elena Alberecht.

Kann ich während meiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Du willst beispielsweise nach einem Jahr wieder in Teilzeit arbeiten? Dann kannst Du das auch während der Elternzeit tun – vorausgesetzt Dein Arbeitgeber ist damit einverstanden und Du arbeitest mindestens 15 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden. Dazu musst Du acht Wochen vor Arbeitsbeginn einen Antrag bei der Personalabteilung stellen. Der Vorteil: Dein alter Arbeitsvertrag ruht und Du kannst zu einem späteren Zeitpunkt noch überlegen, in den alten Vollzeitvertrag zurückzukehren.

Wenn Du Dich dazu entschließt, während Deiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten gehen zu wollen, dann kann dies ebenfalls aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. „Möglich wäre grundsätzlich das Fehlen geeigneter Teilzeitkräfte zur Abdeckung des vakanten Teils der vorherigen Stelle. Eine zweite Möglichkeit wäre ein durch betriebliche Veränderungen hervorgerufener Arbeitskräfteüberhang durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Elternzeit”, weiß Frau Dr. Albrecht.

Was ist mit den Selbstständigen?

Selbstständige stehen logischerweise in keinem Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund gilt: „Grundsätzlich bleiben Gewerbetreibende nach der Geburt ihres Kindes nach wie vor selbst für sich verantwortlich. Es existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit“, weiß Dr. Elena Albrecht. ACHTUNG: Bitte vertausch das nicht mit dem Thema Elterngeld! Denn dieses steht jedem zu.

Eltenrzeit für den Vater

Immer mehr Väter wünschen sich mehr Zeit mit ihrer Familie und ihren Kindern. Und das ist auch gut so, wie ich finde. „Jeder dritte Vater nimmt heute, unterstützt vom Elterngeld, eine Auszeit, um sich um das eigene Kind zu kümmern: Er reduziert seine Arbeitsstunden oder unterbricht seine Erwerbstätigkeit für einen bestimmten Zeitraum“, heißt es aus dem Väterreport 2018. Und selbstverständlich haben auch Väter einen gesetzlichen Anspruch! Für Väter gelten dabei die gleichen Voraussetzungen, um Elternzeit beantragen zu können, wie für Mütter auch.

Wie beantrage ich Elternzeit?

Nachdem wir nun die ganzen Fristen und zeitlichen Fragestellungen geklärt haben, beschäftigen wir uns nun mit der Frage, wie man Elternzeit beantragt. Es ist zwingend erforderlich, dass Du Deinen Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichst. „Anträge, die via Fax oder via Mail gestellt werden, sind nicht ausreichend. „Ein Antrag sollte immer schriftlich und mit der eigenen Unterschrift beim Arbeitgeber eingehen“, erklärt Frau Dr. Elena Albrecht. Darüber hinaus empfiehlt sie, sich eine Bestätigung für den Antrag aushändigen zu lassen. So kann man im Streitfall einfach nachweisen, dass die Elternzeit beantragt wurde. Theoretisch könnte es sonst zu einem unerlaubten Fernbleiben am Arbeitsplatz kommen. Schaffe hier absolute Klarheit und Rechtssicherheit!

Kann ich während der Elternzeit in meinem Job kündigen?

Es ist gar nicht so abwegig, dass man während einer langen Elternzeit überlegt, ob man nach der Erziehungszeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber durchstarten möchte. Da ist nur die Frage, ob man seinen „ruhenden“ Arbeitsvertrag dann einfach kündigen kann. Die Kündigung des Arbeitsvertrags solltest Du Dir gut überlegen. Wenn Du danach arbeitslos bist, riskierst Du Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Entspannter sieht es für Dich aus, wenn Du bereits einen neuen Job in der Tasche hast. „Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit seinen Arbeitsvertrag regulär ordentlich zu den im Vertrag genannten Fristen kündigen. Ist darin nichts geregelt, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“, weiß Frau Dr. Elena Albrecht.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. November 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Personalreferentin

Dr. Elena Albrecht ist seit elf Jahren Personalreferentin bei ROLAND. Sie ist unter anderem verantwortlich für die Themen Personalbeschaffung und -betreuung. Hierzu zählt auch die Sichtung und Bewertung der eingehenden Bewerbungsunterlagen. Zudem verfasst sie die Zeugnisse für die ROLAND-Mitarbeiter.

Dr. Elena Albrecht

Dr. Elena Albrecht

ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“