Durch Schwarzarbeit erwirtschaftetes Geld.

Schwarzarbeit: Strafen, Nachzahlungsverpflichtungen & mehr

Karriere & Beruf

Um es gleich auf den Punkt zu bringen: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind verboten und werden als Ordnungswidrigkeit, in bestimmten Fällen sogar als Straftat geahndet.

Man stelle sich hierzu folgenden Fall vor: Ein Gewerbetreibender beauftragt einen gelernten Elektriker, in einem Neubau Kabel zu verlegen. Wie sich leider erst nach Auftragsausführung herausstellt, ist der Elektriker arbeitslos, bezieht Arbeitslosengeld und hat demnach auch kein Gewerbe angemeldet. Daher ist Vorsicht geboten! Wenn in diesem Zusammenhang keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und/oder ein Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, wird schnell wegen Schwarzarbeit ermittelt.

Dabei ist es nicht immer leicht, die Grenze exakt zu ziehen: Wo liegt demnach noch eine Gefälligkeit vor und wo überschreitet man das legale, unentgeltliche Aushelfen hin zur begangenen Ordnungswidrigkeit? Und es kann sogar noch schlimmer kommen:

Wenn durch Schwarzarbeit Steuern hinterzogen oder Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden, droht eine Strafverfolgung. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind aber nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für den Auftragnehmer gefährlich.

„Auch der Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer kann wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.“

Dr. Götz Zerbe

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Apropos Arbeitsverhältnis: Die Schwarzarbeit betrifft nicht nur eine Leistung von Arbeitslosen oder Selbstständigen. Auch Angestellte wollen oft – meist in handwerklichen Berufen – neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis durch „Nebenjobs“ ihr Gehalt etwas verbessern.

In diesem Artikel erläutern wir die Frage, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unter Umständen deshalb sogar kündigen kann. Darüber hinaus beleuchten wir u. a. das Thema „Scheinselbständigkeit“ und gehen den Kontrollmöglichkeiten der Schwarzarbeit nach.

Was ist Schwarzarbeit genau?

Schwarzarbeit ist die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht und/oder Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber Behörden und/oder Trägern der Sozialversicherung. Schwarzarbeit liegt auch bei der Ausführung von Dienst- und Werkleistungen vor, die ohne Gewerbeanmeldung bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird. Nur dann, wenn die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und beispielsweise aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht werden, liegt keine Schwarzarbeit vor.

Infografik: 5 Dinge über Schwarzarbeit

Wann ist also eine Schwarzarbeit zu bejahen und wo liegt eine schlichte Gefälligkeit vor?

Eine Gefälligkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Dienst- oder Werkleistung unentgeltlich erfolgt. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Angehörige oder Nachbarn ihre Hilfe „aus Gefälligkeit“ anbieten, ohne dafür eine Bezahlung zu erwarten. Weitere Kriterien für die Annahme einer Gefälligkeit sind z. B. darin zu sehen, dass die Tätigkeit zum einen nicht gewinnorientiert und zum anderen einmalig, also nicht regelmäßig, erbracht wird. Eine vorher nicht vereinbarte, dann aber dennoch gezahlte „Belohnung“ in Form eines geringen Entgeltes für die Nachbarschaftshilfe ist nicht als Schwarzarbeit zu bezeichnen und erfüllt auch nicht gleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Eindeutig überschritten wird die Grenze zur Schwarzarbeit, wenn im Rahmen der Auftragsausführung vorsätzlich eine Steuerhinterziehung begangen oder der Tatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt wurde, der Auftragnehmer also beschäftigt wird, ohne dass die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

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Wie wird Schwarzarbeit nachgewiesen? Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit gilt wahrlich nicht als Kavaliersdelikt. Die finanziellen Schäden, die durch Schwarzarbeit angerichtet werden, belaufen sich laut Bericht der Bundesregierung auf mehrere hundert Milliarden Euro. In Anbetracht dieser gewaltigen Summe ist es leicht nachvollziehbar, dass Schwarzarbeit nicht nur für rechtstreue Unternehmen und die gesamte deutsche Wirtschaft schädlich ist, sondern gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Gesellschaft hat.

„Die Schwarzarbeit ermöglicht illegal agierenden Firmen, Dienstleistungen zu Dumpingpreisen anzubieten“, erklärt Anwalt Dr. Götz Zerbe. „Das hat zur Folge, dass gesetzeskonform arbeitende Unternehmen, lukrative Aufträge verlieren.“

Schwarzarbeit wird demzufolge von verschiedenen Instanzen kontrolliert. Da ist in erster Linie die Bundeszollverwaltung zu nennen. Die Zollbehörden sind bei der Ausübung ihrer Arbeit mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet, vergleichbar mit denen der Polizei. Unterstützt werden sie u. a. von den Finanzbehörden und übernehmen somit auch die Finanzkontrolle über die Schwarzarbeit.

Daneben übernehmen die kommunalen Behörden sonstige Kontrollaufgaben, um die Schwarzarbeit aufzudecken. Von ihnen werden beispielsweise Verstöße bei unerlaubter Handwerksausübung oder fehlender Gewerbeanmeldungen überprüft. Zu diesen kommunalen Kontrollorganen zählen etwa die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, die kommunalen Verwaltungsbehörden der Städte, Gemeinden, Bezirksregierungen oder die deutschen Handwerkskammern und Handwerksorganisationen.

Zur Beantwortung der Frage, wie man Schwarzarbeit nachweisen kann, können Kriterien wie fehlende Anmeldungen beim Gewerbeamt oder der Handwerkskammer herangezogen werden. Indizien für illegale Beschäftigungen sind ausbleibende Anmeldungen zur Sozialversicherung oder eine Entlohnung unter dem gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn.

Problem Scheinselbständigkeit

Was genau ist eine Scheinselbständigkeit? Von Scheinselbständigkeit spricht man dann, wenn nach dem äußeren Anschein ein im Übrigen legaler Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, der Auftragnehmer aber tatsächlich persönlichen Weisungen durch den Auftraggeber unterworfen und er in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist. „In diesen Fällen“, so Anwalt Dr. Götz Zerbe, „trägt der Auftragnehmer typischerweise kein eigenes unternehmerisches Risiko, sondern er verwertet allein seine Arbeitskraft, mit der Folge, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, das die entsprechenden Melde- und Beitragsabführungspflichten auslöst.“

Der Zweck einer solchen geschäftlichen Verbindung kann darin liegen, die Sozialversicherungsabgaben einzusparen, da der Selbständige nach außen als freier Mitarbeiter auftritt, nach innen jedoch weisungsgebunden ist. Ebenso wird von einigen Auftraggebern durch ein solches Beschäftigungsverhältnis beabsichtigt, geltende Tariflöhne zu umgehen. Den Beteiligten ist meist nicht bewusst, auf welch dünnem Eis sie sich bewegen. So kann die Scheinselbständigkeit gleich von mehreren Institutionen bzw. Behörden geprüft werden, insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung (Bund/Länder), den Einzugsstellen der Krankenkassen und (seltener) vom Finanzamt. Auch ein Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann in der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit münden. Dies passiert regelmäßig dann, wenn sich der Auftragnehmer nach der Beendigung eines freien Mitarbeiterverhältnisses auf den Standpunkt stellt, er sei in Wahrheit Arbeitnehmer gewesen. In diesen Konstellationen droht sowohl eine arbeitsrechtliche als auch eine sozialversicherungsrechtliche Auseinandersetzung.

Die Begründung einer Scheinselbstständigkeit beinhaltet insbesondere für den Auftraggeber weitreichende finanzielle Risiken. Es droht über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren die Nachverbeitragung (Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wie bei einem Arbeitsverhältnis sowie die Erhebung von teils nicht unerheblichen Säumniszuschlägen wegen der Nichtabführung). Ein Rückgriff des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist in diesen Fällen gesetzlich ausgeschlossen, vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die einen Rückgriff wegen der Nachverbeitragung auf den Auftragnehmer zulassen sollen, nichtig.

Welche Strafen drohen bei Aufdeckung von Schwarzarbeit?

Wie bereits erwähnt: Sobald Schwarzarbeit „erkannt“ wurde, drohen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rechtliche Konsequenzen. Aber welche Strafe kann bei Schwarzarbeit verhängt werden?

Dabei ist zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat zu unterscheiden. Eine Ordnungswidrigkeit ist z. B. in folgenden Fällen zu bejahen:

  • Es wurde kein Gewerbe angemeldet.
  • Die Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erfolgt.

In beiden Fällen drohen Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 €

  • Benötigte Dokumente wurden nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt.

Hier droht eine Geldbuße von 1.000 €.

Die wissentliche Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge ist gemäß § 266a StGB unter Strafe gestellt. Der Auftraggeber kann bei einer Steuerhinterziehung (durch den Auftragnehmer) selbst wegen „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ bestraft werden. Sogar die Annahme einer Mittäterschaft ist möglich.

Wichtig

Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe. Betroffene benötigen in solchen Fällen professionelle Unterstützung in Form von erfahrenen Rechtsanwälten sowie Ihrem Rechtsschutzversicherer.

Verdachtsfall gemeldet – wie verhält man sich als Betroffener?

Es gibt viele Möglichkeiten, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Verdachtsfälle zu melden. Aber was kann der Einzelne unternehmen, wenn er der Schwarzarbeit verdächtigt wurde? Wie soll man sich als Betroffener in dem Fall verhalten bzw. wie kann man sich als Beschuldigter dagegen wehren?

Wer etwa befürchtet, wegen Schwarzarbeit angezeigt zu werden, kann selbst zur Aufdeckung beitragen und eine Selbstanzeige in Betracht ziehen. „Wer so mithilft, den Sachverhalt aufzuklären, kann je nach Schadenshöhe vor Gericht gute Chancen besitzen, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt wird“, teilt Anwalt Dr. Götz Zerbe mit.

Es ist ratsam, in diesem Fall schnell Rechtsberatung einzuholen. Ein Anwalt mit Erfahrung im Arbeits-, Steuer- sowie Straf- und Sozialversicherungsrecht ist hierfür der richtige Ansprechpartner, wenn man wegen Schwarzarbeit angezeigt wurde. Denn in derartigen Fällen besteht eine spezielle Wechselwirkung der Bereiche Steuerrecht, Strafrecht und Sozialversicherungsrecht.

Die möglichen Verfahren

  • Strafverfahren,
  • Verfahren gegen das Finanzamt sowie
  • Verfahren gegen die Rentenversicherung bzw. die Sozialversicherung

sind parallel zu führen, also selbständig, und bedingen sich auch nicht gegenseitig.

Wer auf (gewerblichen) Rechtsschutz zurückgreifen kann, sollte seinen Versicherer kontaktieren und die Möglichkeiten hinsichtlich einer Beratung oder spezialisierter Anwaltsempfehlung ausloten.

Fristlose Kündigung aufgrund von Schwarzarbeit – ist das erlaubt?

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwarzarbeit seines eigenen Angestellten wusste, der noch diversen weiteren „Nebenjobs“ nachgeht? Ist der Arbeitgeber in dem Fall berechtigt, dem Arbeitnehmer sogar fristlos zu kündigen? Denn Schwarzarbeit betrifft längst nicht nur Selbständige, Scheinselbständige oder Arbeitslose.

Um es gleich vorwegzunehmen: Ja, das Aufdecken von Schwarzarbeit kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

In Frage kommt hier eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie ist nämlich dann rechtlich möglich, wenn der Arbeitnehmer die Schwarzarbeit für einen Wettbewerber seines Arbeitgebers leistet. Ohne dass es darauf ankommt, ob dem betroffenen Arbeitgeber tatsächlich Aufträge verloren gegangen sind, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Schadenersatz bei Schwarzarbeit – Regelung für Schadensersatzanspruch

Es mag für die Beteiligten von vordergründigem finanziellem Vorteil sein, wenn Dienst- oder Werkleistungen nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet und dadurch Steuern und Sozialabgaben eingespart werden.

Dagegen sprechen jedoch die drohenden, erheblichen Risiken. Wie erörtert, besteht auch das Risiko, bei Aufdeckung wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat belangt zu werden. Bei einer möglichen Verurteilung wegen Schwarzarbeit wäre ein Betroffener dann außerdem u.U. vorbestraft. Auch außerhalb des Sozial- und Strafrechts drohen weitere erhebliche Nachteile insbesondere für den Auftraggeber.

Was passiert, wenn der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften Ausführung des (in Schwarzarbeit ausgeführten) Auftrags zivilrechtlich Schadensersatzansprüche durchsetzen will?

Hierzu folgendes Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt einen Installateur, der sich um eine Wasser- bzw. Rohrinstallation kümmern soll. Die Installation erfolgt jedoch fehlerhaft, das ausgetretene Wasser verursacht einen Schaden von mehreren tausend Euro.

Anwalt Dr. Götz Zerbe erklärt hierzu: „Bei der Schwarzarbeit kann der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer keinen Schadensersatzanspruch durchsetzen. Denn wer das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz missachtet, soll schutzlos bleiben.“

Im Regelfall geht der Auftraggeber bei Vorliegen von Schwarzarbeit also zivilrechtlich leer aus.

Bestehen ausnahmsweise dennoch Schadensersatzansprüche, wenn der Auftraggeber gar nicht erkannt hatte, dass ein Fall von Schwarzarbeit vorliegt?

Hierzu klärt ein Urteil des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016 (23 U 110/15), auf:

Das OLG Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, ob ein auftragnehmerseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Gewerbeanmeldung) zu einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt mit der Folge, dass keine Ansprüche (etwa auf Gewährleistung) aus dem Vertrag hergeleitet werden könnten, wenn der Auftraggeber keine Kenntnis von diesem Verstoß hatte.

„Der Verstoß des Klägers (Auftragnehmers) gegen Paragraf 1 Abs. 2 Ziffer 4 SchwarzArbG ist von vornherein nicht geeignet, die Nichtigkeit des Bauvertrages zu begründen. Relevant für Paragraf 134 BGB sind allein die in Paragraf 1 SchwarzArbG aufgeführten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten, nicht die gewerbe- und handwerksordnungsrechtlichen Pflichten“.

„Übersetzt“ bedeutet das Urteil, dass der Auftraggeber – ausnahmsweise trotz Vorliegen einer Schwarzarbeit –einen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Schadenersatz gegen den Auftragnehmer gehabt hat. Wenn z. B. der Auftraggeber eine Handwerkerfirma beauftragt, welche wiederum einen nicht angemeldeten Arbeiter einsetzt, hat der Auftraggeber bei einem auftretenden Schaden gleichwohl einen Anspruch gegen die Handwerkerfirma. Allein die Tatsache, dass eine Schwarzarbeit gegeben ist, steht dem Anspruch in diesem Fall nicht entgegen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 18. August 2021 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Rechtsanwalt Dr. Götz Zerbe ist seit 2011 Partner in der Sozietät Streitbörger. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Unternehmen, darunter viele inhabergeführt, aber auch öffentlichen Körperschaften bei allen Fragestellungen des Individual -und Kollektivarbeitsrechts. Rechtsanwalt Dr. Zerbe unterstützt unter anderem Personalabteilungen bei der Umsetzung von Personalmaßnahmen, wie auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Vertragsgestaltung. Darüber hinaus vertritt er Unternehmen in Auseinandersetzungen mit Betriebsräten und ist in Einigungsstellenverfahren aktiv.

Die überregionale Wirtschaftskanzlei Streitbörger PartGmbB mit Fachanwälten und Notaren auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts hat neben der Niederlassung in Bielefeld auch Standorte in Düsseldorf, Hamm, Lingen, Münster und Potsdam.

Dr. Götz Zerbe

Dr. Götz Zerbe

Kanzlei Streitbörger PartGmbH

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“