- Im Prozess zwischen ROLAND Rechtsschutz und einem Berliner Rechtsanwalt hat nun der Bundesgerichtshof endgültig entschieden.
- Das BGH-Urteil bestätigt den Auskunftsanspruch, den Rechtsschutz-Versicherer gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalt haben. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht stehe dem nicht entgegen.
- Damit hat der BGH eine über Jahrzehnte diskutierte Frage praxisgerecht geklärt und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Köln, 24. März 2020
Im Prozess zwischen dem Kölner Rechtsschutz-Versicherer ROLAND und einem Rechtsanwalt aus Berlin hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden: Verauslagt der Rechtsschutz-Versicherer Kosten im Rechtsstreit eines Versicherten, steht es ihm zu, vom beauftragten Rechtsanwalt Auskunft zum Ausgang des Verfahrens zu verlangen.
Im konkreten Fall hatte ROLAND Rechtsschutz vom Rechtsanwalt einer Versicherten eine Zahlung erhalten, allerdings ohne Angabe, worauf sich die Zahlung beziehe, oder ob die gegnerische Seite im Gerichtsprozess zu einer Kostenübernahme verurteilt worden sei. Die Bitte um Auskunft seitens ROLAND verweigerte der Anwalt unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht.
Diesem Vorgehen erteilte der Bundesgerichtshof nun endgültig eine Absage und bestätigte damit die Vorinstanz. In der Urteilsbegründung heißt es, dass von „einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen“ sei und zwar „soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft“. Sprich: Überlässt die Versicherte wie hier nach der Deckungszusage durch die Rechtsschutz-Versicherung die weitere Abwicklung dem beauftragten Anwalt, liegt darin regelmäßig das stillschweigende Einverständnis, Informationen zur Abrechnung an den Versicherer weitergeben zu dürfen. Der Anwalt kann sich dann gegenüber dem Rechtsschutz-Versicherer nicht auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen.
„Das höchstrichterliche Urteil bestätigt vollumfänglich unsere Rechtsauffassung zugunsten einer kundenorientierten und pragmatischen Praxis“, erklärt Dr. Ulrich Eberhardt, Vorstandsmitglied von ROLAND Rechtsschutz.