Kostenfalle Autowerkstatt
Sechs Tipps für eine risikoärmere Reparatur
Sechs Tipps für eine risikoärmere Reparatur
Quietschen, Klackern und Klopfen: Diese Geräusche verursachen wohl bei jedem Autofahrer ein mulmiges Gefühl. Es drohen aufwändige Reparaturen, hohe Kosten und – im schlimmsten Fall – auch Ärger mit der Werkstatt. Wie sich diese Risiken im Vorfeld reduzieren lassen, zeigen folgende sechs Tipps für eine risikoärmere Reparatur in der Autowerkstatt.
Köln, 30. November 2023
Robert Kunz, Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskanzlei Momberger Rechtsanwälte und Fachanwälte, eine Partnerkanzlei von ROLAND Rechtsschutz, klärt auf:
Vor der Reparatur sollten Kunden unbedingt einen Kostenvoranschlag einholen. In diesem listet die Werkstatt alle geplanten Reparaturen und Kosten auf. „Außerdem sind Werkstätten dazu verpflichtet, ausführlich über die Wirtschaftlichkeit und mögliche Risiken einer Reparatur zu beraten“, schildert Rechtsanwalt Robert Kunz die Rechtslage. „Es ist durchaus sinnvoll, sich über verschiedene Möglichkeiten der Schadensbehebung sowie deren Sinnhaftigkeit und Kosten im Vorhinein aufklären zu lassen, um etwaige Probleme im Nachhinein zu vermeiden.“
Die beiden Vertragspartner sollten schriftlich möglichst genau festhalten, was am Fahrzeug repariert werden soll. „Es sollte klar festgehalten werden, was zum Reparaturumfang gehören soll. Wer große Sorge vor einer ausufernden Reparatur hat, kann eine Regelung aufnehmen, dass keine zusätzlichen Reparaturarbeiten ohne das Einverständnis des Kunden durchgeführt werden dürfen. Insbesondere dann, wenn die Mangelursache noch gefunden werden muss“, rät Rechtsanwalt Kunz. „Sofern kein Kostenvoranschlag vorliegt, sollte eine Kostenobergrenze vereinbart werden. In diesem Fall muss die Werkstatt – sofern sie die vereinbarten Kosten überschreiten möchte – das Einverständnis vom Kunden einholen. Die veranschlagten Kosten dürfen dann um maximal 20 Prozent überschritten werden. Alles, was darüber hinaus geht, muss mit dem Kunden vorher abgeklärt werden“, ergänzt Rechtsanwalt Robert Kunz.
Teilt eine Werkstatt rechtzeitig mit, dass es trotz vertraglicher Vereinbarung zu höheren Reparaturkosten kommt, haben Kunden die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Rechtsanwalt Robert Kunz erläutert die Rechtslage: „Der Kunde muss in diesem Fall nur jene Kosten übernehmen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind. Wird der Kunde nicht rechtzeitig über die erhöhten Kosten informiert, kann er Schadensersatz verlangen. In diesem Fall muss der Kunde die Lohnkosten für die über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Arbeiten nicht zahlen; Materialkosten, welche für den Kunden nützlich sind, unter Umständen schon.“
Es ist ratsam, im Reparaturvertrag festzulegen, wie lange die Reparatur dauert. Schafft es die Werkstatt nicht, das Fahrzeug bis zu diesem Termin zu reparieren, hat der Kunde möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz. „Ab dem Zeitpunkt des Verzuges bis zur Fertigstellung der Reparatur kann der Kunde dann auf eigene Kosten einen Mietwagen anmieten und diese Kosten sodann als Schadensersatz bei der Werkstatt einfordern. Hier ist es ratsam, eine Mietwagenklasse unter dem betroffenen Fahrzeug zu mieten. Generell ist der Auftraggeber in diesem Zuge auch zur Schadenminderung verpflichtet und die Anmietung eines Mietwagens ist immer mit Kostenrisiken für den Kunden verbunden. Wirtschaftlich risikoärmer ist es, die Werkstatt um ein (kostenloses) Leihfahrzeug zu bitten“, erklärt Rechtsanwalt Robert Kunz.
Hat die Werkstatt den ursprünglichen Defekt nicht beseitigt oder mangelhaft gearbeitet, so kann der Kunde auf kostenlose Nacherfüllung durch die jeweilige Werkstatt bestehen: „Es ist ratsam, der Werkstatt hier eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen und auf das Recht der kostenlosen Nacherfüllung zu verweisen.“ erklärt Rechtsanwalt Robert Kunz. „Sollte die Werkstatt den Schaden auch nach der Nacherfüllung nicht aus der Welt geschafft haben, so kann der Kunde die Rechnung mindern oder sogar Schadensersatz fordern.“
Das ist vermutlich das Worst-Case-Szenario für jeden Autobesitzer: Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die durch beziehungsweise während der Reparatur entstanden sind. „Diese Situation ist für Geschädigte äußerst ungünstig, da sie die Beschädigungen durch die Werkstatt beweisen müssen.“ Daher rät der Rechtsanwalt: „Halten Sie den Zustand des Fahrzeugs vor Durchführung der Reparatur fest. Es dürfte sich dementsprechend lohnen, unmittelbar vor der Übergabe zur Reparatur hochauflösende Fotos des Fahrzeugs zu erstellen.“
Robert Kunz
Rechtsanwalt