Im Straßenverkehr lauern unzählige Gefahren. Vor allem Fahrradfahrer geraten immer wieder in brenzlige Situationen. Allein im Jahr 2020 waren mehr als 100.000 Fahrradfahrer in Deutschland an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt, also mit Toten und Verletzten.
Köln, 10. August 2021
Unabhängig davon, ob es sich um solch eine dramatische Situation oder nur um einen Blechschaden handelt: Nach einem Unfall müssen Fahrradfahrer besondere Regeln beachten. Welche rechtlichen Vorschriften hier greifen, erklärt Frank Preidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.
Unfallstelle absichern, erste Hilfe leisten, Polizei informieren
Wie bei jedem anderen Unfall auch, gilt es zunächst, die Unfallstelle abzusichern, erste Hilfe zu leisten und einen Rettungswagen zu informieren. „Bei Verletzten, Streit über die Unfallursache oder einem hohen Sachschaden muss man auf jeden Fall zusätzlich die Polizei informieren“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. „Dagegen sollte man bei einem geringen Schaden die Unfallstelle unverzüglich räumen, um eine Gefahrensituation zu vermeiden.“
Dann ist es wichtig, mit den anderen Unfall-Beteiligten die persönlichen Daten auszutauschen. „Bei Autofahrern sollte man sich Name, Anschrift und das Kfz-Kennzeichen notieren. Bei anderen Fahrradfahrern müssen Name und Anschrift reichen – am besten belegt durch den Personalausweis oder ein anderes Dokument“, so Frank Preidel. Gibt es Zeugen für den Unfall, sollte man sich deren Namen und Telefonnummern aufschreiben.
Die entscheidende Frage: Wer hat Schuld?
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, wer die Schuld am Unfall trägt. „Im besten Fall ist man sich mit den anderen Unfall-Beteiligten schnell über die Schuldfrage einig“, sagt Rechtsanwalt Frank Preidel. „Dann sollte man gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen, in dem die wesentlichen Daten eingetragen werden.“ Vorlagen hierfür gibt es im Internet.
Komplizierter wird es, wenn in der Schuldfrage keine Einigkeit besteht. Im Zweifel muss diese dann vor Gericht geklärt werden. „In einem solchen Fall sollte man die Polizei informieren, die dann den Unfallhergang rekonstruiert. Außerdem empfiehlt es sich, selbst Beweisfotos von der Unfallstelle zu machen, damit man diese in einem Gerichtsprozess vorzeigen kann“, erklärt Frank Preidel.
Diese Ansprüche haben Fahrradfahrer nach einem Unfall
Trägt die Gegenseite die Schuld am Unfall, kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden des Verursachers auf. Ist man als Fahrradfahrer selber für den Unfall verantwortlich, springt die eigene Privat-Haftpflicht ein – insofern eine entsprechende Versicherung vorliegt. Denn anders als Autofahrer sind Fahrradfahrer nicht gesetzlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Unabhängig davon hilft nach einem Unfall auch ein Fahrrad-Schutzbrief weiter – zum Beispiel beim Abschleppen des Fahrrads nach Hause oder in eine nächstgelegene Werkstatt.
Trägt der Fahrradfahrer keine Schuld am Unfall, kann er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung verschiedene Ansprüche geltend machen. Hierzu zählen eine Unkostenpauschale von 20 bis 25 Euro für allgemeine Kosten, die Kosten der Reparatur oder die Kosten eines neuen Fahrrads und eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrrads. Hierfür muss man allerdings belegen, dass man das Fahrrad regelmäßig nutzt, zum Beispiel für den Weg zur Arbeit.
„Kommt es zu einem Personenschaden, kann man außerdem Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, denn Schmerzensgeld lässt sich oft nur schwer durchsetzen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel.
Unser Partneranwalt
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.
Frank Preidel
Kanzlei Preidel . Burmester