Rosenkrieg um Rex
Alles Wichtige zum rechtlichen Umgang mit Haustieren nach der Trennung
Alles Wichtige zum rechtlichen Umgang mit Haustieren nach der Trennung
Steht die Trennung einmal fest, gibt es viel zu klären – zum Beispiel, wenn es um gemeinsame Haustiere geht. Die emotionale Bindung zu unseren vierpfotigen Begleitern ist mitunter so groß, dass wir sie als tierische Familienmitglieder sehen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Frage nach dem Verbleib des Tieres nach der Trennung zu heftigen Auseinandersetzungen führen kann, die nicht selten sogar vor Gericht landen.
Köln, 31. Januar 2024
ROLAND-Partneranwalt Andreas Föhr von der Sozietät Franken · Grillo · Steinweg klärt über alles Wichtige zum rechtlichen Umgang mit Haustieren nach der Trennung auf.
Es mag für viele Menschen befremdlich klingen, aber rechtlich gehören Haustiere in der Regel zum allgemeinen Hausrat eines Paares. Unsere tierischen Begleiter fallen unter die gemeinsamen Haushaltsgegenstände, so wie Fernseher oder Sofa. „Gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Tiere zwar rechtlich keine Sachen, sondern Lebewesen. Allerdings gelten für Tiere bei der Trennung grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für Sachen, was bei der Hausratsaufteilung angemessen zu berücksichtigen ist“, so Rechtsanwalt Andreas Föhr.
Entscheidend dafür, beim wem das Haustier nach der Trennung bleibt, sind die Eigentumsverhältnisse – also ob der fellige Mitbewohner beiden Partnern gehört oder nur einem. „Wenn ein Partner klar nachweisbar alleiniger Eigentümer des Haustieres ist, zum Beispiel weil er es bereits vor der Ehe oder vor dem Zusammenzug erworben hat, ist der Fall klar: Der Eigentümer hat dann einen alleinigen Anspruch auf das Tier. Im Zweifelsfalls kann er gegenüber dem Partner auf Herausgabe bestehen“, erklärt Andreas Föhr.
Wenn beide Partner sich Hund oder Katze gemeinsam angeschafft haben, also gemeinsam Eigentümer sind, wird es deutlich komplizierter. „Bei der Scheidung eines verheirateten Paares erfolgt die Verteilung des Hausrats nach dem Grundsatz der Billigkeit. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten ungefähr den gleichen Wert an Hausrat behalten soll, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Unter diese Regelung fällt auch das gemeinsame Haustier“, so Föhr. „Bei nicht verheirateten Paaren, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gilt der Grundsatz der Billigkeit nicht. Aber auch hier ergibt sich aus dem gemeinsamen Haustier ein gemeinschaftliches Eigentum, das verteilt werden muss.“
Grundsätzlich gilt also: Da ein Haustier nicht einfach aufgeteilt werden kann, müssen sich die (Ex-)Partner einigen, wem das tierische Familienmitglied zusteht. Gelingt dies nicht, müssen Gerichte entscheiden.
„Da Tiere zwar zum Hausrat gehören, aber gleichzeitig lebendige Wesen sind, ist vor Gericht zunächst entscheidend, wer das größere Interesse am Tier hat. Lässt sich dies durch die Gerichte nicht feststellen, da beide Beteiligte ein gleich großes Interesse am Tier nachweisen können, stellen Gerichte oft auf tierschutzrechtliche Gesichtspunkte ab“, erläutert Andreas Föhr.
Dabei spielt auch die Art des Haustieres eine Rolle: Zum Beispiel pflegt ein Hund normalerweise eine besonders enge Bindung zum Menschen und kann leiden, wenn er seine Hauptbezugsperson verliert. „Bei der Entscheidung berücksichtigen Gerichte häufig, ob sich einer der Partner allein oder vorrangig um das Tier gekümmert hat und in welcher Umgebung sich das Tier zuletzt aufgehalten hat. Je länger eine Person für die Versorgung und Pflege des Tieres verantwortlich war, desto eher wird sie als die Bezugsperson betrachtet“, so der Fachanwalt weiter. „Allerdings gibt es auch Entscheidungen, in denen die sinnvolle Teilhabe der Beteiligten an ihrem Tier in den Vordergrund gestellt wird.“
Nachdem die Frage der Verteilung des Haustieres geklärt ist, kann der andere Ehepartner gegebenenfalls „als Trostpflaster“ eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen, die sich am Kaufpreis orientiert. Ob das die emotionale Bindung zu Hund oder Katze aufwiegt, ist eine andere Frage.
„Ein geteiltes Sorgerecht wie für Kinder ist bei Haustieren gesetzlich nicht vorgesehen“, erklärt Föhr. „Entsprechend haben Gerichte in der Vergangenheit Anträge auf Umgang am Haustier zurückgewiesen.“ Von dieser Linie ist das Landgericht Frankenthal vor kurzem abgewichen: In einem aufsehenerregenden Urteil im Fall eines unverheirateten Paares, das sich nach der Trennung um den gemeinsam angeschafften Labrador gestritten hat, wurde entschieden, dass beide Partner das Recht haben, den Hund im zwei-wöchigen Wechsel zu betreuen. „In diesem Fall hat das Gericht beiden Partnern ein Nutzungsrecht am gemeinsamen Eigentum zugesprochen. Da es sich um ein unverheiratetes Paar gehandelt hat, ist diese Entscheidung aber nicht ohne weiteres auf sich streitende Eheleute anwendbar.“
Damit solche Streitigkeiten bei einer Trennung erst gar nicht vor Gericht landen, bieten sich häufig alternative Konfliktlösungen an wie zum Beispiel eine Mediation, um individuelle Lösung zum Umgang mit dem geliebten Haustier zu finden. „Ein unparteiischer Vermittler steht den ehemaligen Partnern zur Seite, um eine angemessene Einigung zu finden, die sowohl die Bedürfnisse des Tieres als auch der beteiligten Personen angemessen berücksichtigt“, rät Rechtsanwalt Andreas Föhr. „Dieser Ansatz kann oft dabei helfen, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.“ Im Idealfall kann so der Rosenkrieg um das Haustier noch rechtzeitig abgewendet werden.
Als Fachanwalt für Straf-, Verkehrs- und Familienrecht hat Andreas Föhr schon alle Hände voll zu tun. Zusätzlich berät und vertritt der Rechtsanwalt noch Mandate im Haftungsrecht. Andreas Föhr arbeitet in der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg, die ihren Sitz in der Bonner Innenstadt hat.
Andreas Föhr
Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg