Mobiles Arbeiten ist beides: Freiheit und Belastung zugleich. Für die einen ist es eine neu gewonnene Freiheit, ihre privaten Interessen mit dem Berufsleben zu vereinen. Für die anderen ist es nervenaufreibend, gar bis zur Belastungsgrenze.
Köln, 2. März 2022
Doch welche rechtlichen Vorgaben sind zwingend und wie viel Freiraum bleibt den Unternehmen in puncto Arbeitszeitgestaltung? Zu diesen Fragen hat Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Preidel aus der Kanzlei Preidel . Burmester mit Sitz in Hannover, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die richtigen Antworten.
Homeoffice gleich Mobiles Arbeiten?
Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zum Homeoffice ortsunabhängig. Es ist daher zu einer frei gestaltbaren Alternative zum klassischen Homeoffice geworden. Doch wo liegt eigentlich der genaue Unterschied?
„Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zum klassischen Homeoffice ortsunabhängig. Das bedeutet konkret, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz theoretisch jeden Tag aufs Neue frei wählen können. Aufgrund dessen sind sie dazu befähigt draußen im Park, im Café um die Ecke sogar in einer anderen Stadt zu arbeiten“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Was sind die Vorteile von Mobilem Arbeiten?
Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Dienstvereinbarungen dieser Art ermöglichen in erster Linie eine selbstbestimmte Arbeitsgestaltung. Zusätzlich können Freiräume für die Angestellten geschaffen werden, indem zum Beispiel lange Wege zur Arbeitsstätte entfallen oder die Vereinbarung von Familie und Beruf nachhaltig positiv gefördert wird.
Ferner profitieren auch die jeweiligen Arbeitgeber. Anwalt Frank Preidel: „Arbeitgeber erhöhen durch das Angebot von flexibel vereinbarten Modellen einerseits ihre Attraktivität gegenüber den Beschäftigten. Andererseits sorgt die Möglichkeit der freien Gestaltung auch für zufriedene und motivierte Mitarbeiter. Im Umkehrschluss dient diese Maßnahme auch zur Bindung von Mitarbeitern und für wirtschaftliche Aspekte, wie beispielsweise die Einsparung von Büroflächen.“
Welche Bedingungen sind an das Mobile Arbeiten geknüpft?
Die meisten Arbeitgeber knüpfen die Arbeit im mobilen „Büro“ an sehr ähnliche Bedingungen, die meist in den sogenannten Zusatzvereinbarungen einvernehmlich zwischen Unternehmen und Mitarbeitern festgeschrieben und verbindlich geregelt sind:
„Da gibt es zum Beispiel die Voraussetzung, dass nur an bestimmten Wochentagen die Arbeit mobil bewerkstelligt werden darf“, erklärt Frank Preidel. „Zudem ist dort niedergelegt, dass während der Arbeitszeit die Erreichbarkeit nicht eingeschränkt ist, Angestellte also jederzeit via der zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel erreichbar sind. Des Weiteren müssen die Arbeitszeiten konkret erfasst und es darf oftmals nicht im Ausland gearbeitet werden.“
Bin ich verpflichtet, mobil zu arbeiten, wenn mein Arbeitgeber dies vorgibt?
Ob ein Arbeitgeber seine Angestellten gegen deren Willen zum Mobilen Arbeiten verdonnern kann, lässt sich laut dem ROLAND-Partneranwalt nicht pauschal beantworten: „Das Infektionsschutzgesetz hat es in jüngster Vergangenheit ermöglicht, dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Heimarbeit im Allgemeinen anzubieten, sondern, dass damit ebenso Verpflichtungen für die Beschäftigten einhergehen. Konkret bedeutet das: Falls es keine triftigen Gründe gibt, nicht zuhause zu arbeiten, haben die Beschäftigten das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen und zuhause zu bleiben.“
Hier gilt hingegen zu unterstreichen, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich Regelungen über das Homeoffice – nicht jedoch zum Mobilen Arbeiten – trifft. „Trotz des Umstandes, dass sich die Regelungen zum Mobilen Arbeiten also größtenteils an diese des Homeoffice richten, bedarf das Mobile Arbeiten somit weiterhin individueller Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
Doch was sind Gründe, die die Verpflichtung unter diesen Bedingungen aufheben können?
„Das sind in erster Linie Dinge, welche die Voraussetzungen, einen guten Job zu machen, nachhaltig beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise räumliche Enge im flexiblen Büro, Störungen durch Dritte oder aber die unvollständige technische Ausstattung. Es gibt jedoch neben diesen Beweggründen einige weitere Beispiele, die privaten Gegebenheiten geschuldet sind, und die das Arbeiten von Zuhause schwer möglich machen“, erklärt Frank Preidel. Ein Gespräch mit der Führungskraft ist sicher der beste Weg, um eine beidseitige Zufriedenheit herzustellen.
Gesundheit an erster Stelle?
Genau wie im Büro muss auch im mobilen Office ein gewisser Gesundheitsstandard eingehalten werden. Die Zunahme des Arbeitens von zu Hause oder von unterwegs hat daher auch zu Veränderungen und Anpassungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geführt. So gilt, „dass der Arbeitnehmer auch hier weder physischen noch psychischen Gefahren ausgesetzt werden darf“, so der Rechtsanwalt. Doch dies zu gewährleisten ist nicht immer leicht, zum Beispiel wenn das Office auf die Wiese im Park verlegt wurde. Zudem gilt die Arbeitsstättenverordnung im mobilen Office nicht. Das fordert auf beiden Seiten eine gewisse Flexibilität und Kompromissbereitschaft. Der Fachanwalt rät: „Liegen Gefährdungen vor, können diese von Arbeitgeberseite ermittelt werden. Danach sind Maßnahmen festzulegen, um diese Gefährdungen zu minimieren oder gänzlich zu beseitigen.“
Unser Partneranwalt
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.
Frank Preidel
Kanzlei Preidel . Burmester