„Der wollte nur spielen“ oder „normalerweise hört er aufs Wort“ sind häufig die letzten Sätze von Hundebesitzern, bevor es zum Konflikt durch den Vierbeiner kommt.
Köln, 7. Oktober 2021
Von harmlosen Vorfällen, wie nächtliches Bellen, bis hin zu schwerer Körperverletzung durch Bisse, sind Halter rechtlichen Risiken ausgesetzt, wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen – und so im schlimmsten Fall Mitmenschen gefährden. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt erklärt, in welchen Fällen Hundehalter mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen und welche Strafen dann blühen können.
Rechtsrisiko Ruhestörung: Unzumutbares Hundegebell ist Ordnungswidrigkeit
Über das Bellen verständigen sich Hunde zum Beispiel mit Artgenossen oder zeigen Herrchen und Frauchen an, wenn – zumindest ihrer Meinung nach – eine Gefahr droht. Was für die Besitzer oft eine zuverlässige Alarmanlage ersetzt, stellt für so manchen Nachbarn eine Lärmbelästigung dar – insbesondere, wenn der Aufpasser nahezu ununterbrochen, laut und scheinbar grundlos kläfft. „Hundegebell kann tatsächlich rechtlich als Ruhestörung gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Meyersrenken. „Betroffene Nachbarn sollten in solchen Fällen ein Lärmprotokoll über mehrere Tage erstellen und sich damit entweder an den Vermieter oder das zuständige Ordnungsamt wenden.“
Doch ab wann gilt Bellen als Ruhestörung? Laut Rechtsanwalt Meyersrenken gibt es verschiedene Urteile zum jeweiligen Zeitpunkt und zur Dauer eines Hundebellens. So stellt beispielsweise tägliches, durchgehendes Bellen von ca. 45 bis 75 Minuten eine unzumutbare Ruhestörung dar, während ein unregelmäßiges, kurzes Bellen außerhalb des Einflussbereichs des Besitzers liegt und für Nachbarn zumutbar ist. „Während der Ruhezeiten, zum Beispiel ab 23 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, kann man den Nachbarn hingegen kein Hundegebell zumuten – auch, wenn es wohl äußerst schwierig ist, diese Zeiten dem Tier begreiflich zu machen.“
Rechtsrisiko Hundebiss: Es drohen strafrechtliche Konsequenzen
Hunde handeln instinktiv. Für ihr Verhalten kann also nur der Halter verantwortlich gemacht werden. Er ist verpflichtet, seinen Vierbeiner zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass er keinen Schaden anrichtet. „Wird dennoch eine Person durch den Hund verletzt, also zum Beispiel gebissen, umgerissen oder gestoßen, haftet der Besitzer – nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich“, so Rechtsanwalt Meyersrenken. „Insbesondere bei Hundebissen kommt es häufig zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Dies kann neben empfindlichen Geldstrafen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden – je nach Schwere der Tat oder der Uneinsichtigkeit des Hundehalters.“
Rechtsrisiko Unfallursache: „Der Halter haftet für den Schaden in voller Höhe“
Horrorvorstellung für jeden Hundebesitzer: Der Hund büchst aus, läuft auf eine Straße und verursacht einen Unfall. Selbst, wenn Tier und Mensch wohlauf sind, kann der kleine Ausflug nicht nur nervenaufreibend, sondern auch teuer werden. Denn laut Rechtsanwalt Meyersrenken „muss der Halter für den Schaden in voller Höhe aufkommen.“ Je nach Umständen kann allerdings auch der Autofahrer in Mithaftung gezogen werden, sollte er nicht nachweisen können, dass der Unfall unvermeidlich war.
Rechtsrisiko Transport: Wertvolle Fracht unbedingt sichern
Rein rechtlich gelten Tiere in Deutschland immer noch als „Sache“. So ist ein Hund aus verkehrsrechtlicher Sicht während der Autofahrt als „Ladung“ zu sehen – und dementsprechend zu sichern. „Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Bei akuter Gefährdung des Straßenverkehrs sind sogar Punkte in Flensburg möglich“, sagt Rechtsanwalt Meyersrenken. „Egal ob Chihuahua oder Deutsche Dogge – Hunde müssen während der Fahrt so gesichert sein, dass die Verkehrssicherheit zu keiner Zeit beeinträchtigt ist.“ Nicht nur im Sinne der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz des Tieres sollten Hundehalter je nach Größe des Vierbeiners also auf Sicherheitsgurte oder Transportboxen zurückgreifen.
Unser Partneranwalt
Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.
Henning Meyersrenken
Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz